ARV | Karte 132351
Frage
Wenn die regelmässige Nachtarbeit nicht länger als eine Stunde dauert und zu Beginn oder am Ende der Nacht (also während der ersten und letzten Stunde des Zeitraumes 06.00 - 23.00) gekeistet wird, kann anstelle des Zeitzuschlages ein Lohnzuschlag von 10 Prozent gewährt werden.
Antwort
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