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Frage

Der Anspruch auf Rückerstattung nicht geschuldeter Beiträge verjährt mit Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beitrags-pflichtigen, spätestens aber 5 Jahre nach Ablauf des Ka- lenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden. o richtig o falsch

Antwort

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