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Davon auszugrenzen ist das Nichterbringen der vertragloich vereinbarten Leistung (nichterfüllung des Vertrages) - Dies ist dem eigentlichen Vertragsrecht zuzuordnen. Von Haftpflicht spricht man nur bei der Vertrags begleitenden (Neben-) Verpflichtungen. |
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Frage: Privatrecht: Was muss man bei den Schädigungen aus vertraglichen Bezhiehungen beachten? Paket: HRE1 |
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