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Nein - Das Schadenereignis verhindert zwar den Genuss oder die Annehmlichkeit aber reduziert nicht das Vermögen. Die finanzielle Einbusse durch die Investition von Geld, um sich einen Genuss oder eine Annehmlichkeit zu verschaffen, ging zeitlich dem Schadenereignis voraus. | ||
Frage: Ist ein Frustrationsschaden (z.B. entgangener Feriengenuss) ein Haftpflichtschaden? Paket: HRE1 |
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