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- Personen, die sich durch Anbringen eines Erkennungszeichens, insbesondere ihres Namens oder ihres Warenzeichens, auf dem Markt als Hersteller ausgeben - Die Haftung des Quasi-Herstellers beeinträchtigt diese des tatsächlichen Herstellers nicht, der Geschädigte hat lediglich einen zusätzlichen Haftungsadressanten |
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Frage: Produktehaftpflichtgesetz Begriff "Quasi-Hersteller" Paket: HRE1 |
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