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Vermögen 2 | Karte 216168

Frage

Gefährdungshaftung Kernenergiehaftpflicht Vor dem hintergrund möglicher Schadenereignisse von kaum abschätzbarer Tragweite hat der Gesetzgeber ein Auffangnetz geschaffen, bei welchem sowohl die privaten Versicherungsgesellschaft als auch Bund als Versicherer in Erscheinung treten. Wie sieht die Regelung aus? (2/2)

Antwort

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