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Frage

2. Wahlrecht Der blosse Leistungsverzicht schafft noch keine Klarheit über das Schicksal des Vertrages. Deshalb steht dem Gläubiger ein weiteres Wahlrecht zu: Er kann nur wählen zwischen der Aufrechterhaltung des Vertrages mit Schadenersatz wegen Nichterfüllung einerseits und der Vertragsaufhebung durch Rücktritt andererseits.

Antwort

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