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Frage

Verjährung Allg. lässt sichte Verjährung umschreiben als Erklärung einer Forderung durch Zeitablauf. Beschlägt nicht Bestand der Forderung, sondern deren Durchsetzbarkeit (Entkräftung). S kann die eingeklagte Leistung - sobald Verjährung durch Frist eingetreten ist - durch Einrede verweigern.

Antwort

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