PR Erlöschen von Obligationen SW9 | Karte 217523
Frage
Art. 127 f. OR Art. 129 OR Unabänderlichkeit der Frist. Art. 141 Abs. 1 OR Verzicht auf Verjährung (129 und 141 OR gelten jedoch nur für die innerhalb des dritten Titels geregelten Verjährungsfristen Art. 127-142 OR)
Antwort
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