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Frage

Tatbestandselemente Verjährung Ablauf der Verjährungsfrist Dauer der Frist 10 Jahre Art. 127 OR Sondervorschriften - Art. 128 Ziff. 1-3 nur 5 Jahre - Art. 60 OR Schadenersatz o. Genugtuung 1J seit Kenntnis (absolut), jedenfalls aber nach 10J (absolut) - Art. 67 OR Bereicherungsanspruch 1J seit Kenntnis dito Art. 60

Antwort

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