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Frage

Gründe für Hinderung oder Stillstand der Verjährung Art. 134 Abs. 1 OR (ausser Sonderbestimmungen zB Art. 586 Abs. 2 ZGB) Mit der Unterbrechung Art. 135-138 OR beginnt Verjährung von neuem Art. 137 Abs. 1 OR. abgelaufene Zeit wird nutzlos. Neue beginnt mit Unterbrechung und gleiche Dauer. AUSNAHME 137 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 3

Antwort

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