PR Erlöschen von Obligationen SW9 | Karte 217533
Frage
Rechtsfolge (Wirkung der Verjährung) S kann gegenüber G den Verzicht auf die Verjährungseinrede erklären, um zu vermeiden, dass der G sich zu Unterbrechungshandlungen gezwungen sieht. Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, da sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war Art. 120 Abs. 3 OR
Antwort
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