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Vermögen 7 | Karte 217988

Frage

Architektur- und Bauingenieurbüro Beim Bau eines Einfamilienhauses in einer Hanglage unterlässt der Bauherr den Abschluss einer Bauherren-Haftpflichtversicherung. Infolge von Rammarbeiten entstehen Risse am Nachbargebäude, für die der Bauherr gestützt auf die Grundeigentümerhaftung aufzukommen hat. Keiner der am Bau beteiligten Personen kann ein Verschulden nachgewiesen werden. Auch ein Planungs- oder Bauleitungsfehler des Architekten liegt nicht vor. Hingegen macht der Bauherr geltend, dass ihn der Architekt auf die Zweckmässigkeit des Abschlusses einer Bauherren-Haftpflichtversicherung hätte aufmerksam machen sollen. • Der Bauherr fordert deshalb die von ihm aufgewendete Schadenersatzzahlung vom Architekten zurück. -Grundrisiko -Bautenschäden -Vermögensschäden -keines

Antwort

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