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Frage

Die Einrede des S gegenüber dem Zedenten (zB. die Verjährung oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach Art. 82 OR) bleiben erhalten. Dem S soll es auch nach der Abtretung erlaubt sein, die Schuld durch Verrechnung (Art. 120 OR) zu tilgen, wenn er Gläubiger einer Forderung gegen den Zedenten ist.

Antwort

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