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PR Werkvertrag SW13 | Karte 218644

Frage

Nachbesserung Art. 368 Abs. 2 OR Unentgeltliche Verbesserung des Werkes in einer angemessenen Nachbesserungsfrist. Wenn nach Frist nicht nachgebessert = Schuldnerverzug Art. 102 ff mit Nachfrist, danach Art. 107 Abs. 2 OR = Wahlrechte: auf Erfüllung klagen oder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden verlangen oder vom vertrag zurücktreten. Mängel von einem 3 beheben Art. 366 Abs. 2 OR.

Antwort

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