PR Werkvertrag SW13 | Karte 218662
Frage
Die Vergütung bemisst sich mangels Parteivereinbarung nach der Üblichkeit (Art. 394 Abs. 3 OR). Als Faktoren der Honorarabrechnung fallen der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die zu tragenden Risiken usw. in Betracht. Dabei kann auch auf Berufstarife Bezug genommen werden.
Antwort
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