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PR Auftrag SW13 | Karte 218693

Frage

Schadenersatz bei Auflösung zur Unzeit Art. 404 Abs. 2 OR Der Widerruf oder die Kündigung bleiben auch dann, wenn sie zur Unzeit ausgesprochen wurden, gültig, verschaffen aber der Gegenpartei unter den genannten Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch = negatives Vertragsinteresse

Antwort

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