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- GESETZMÄSSIGKEIT ART. 5 Abs. 1 BV: GRUNDLAGE UND SCHRANKE STAATLICHEN HANDELNS IST DAS RECHT! - RECHTSGLEICHHEIT: Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches ist nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. - TREUE und GLAUBEN: loyales und vertrauenswürdiges Verhalten, d.h, - Vertrauensschutz (Bürger kann sich auf Auskünfte der Behörden verlassen) - Verbot widersprüchlichen Verhaltens - Verbot des Rechtsmissbrauchs - VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT (ist meine Massnahme geeignet und erforderlich?) |
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Frage: Nennen Sie die vier grundlegenden VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE und erläutern Sie den Inhalt Paket: Verwaltungsrecht |
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