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Einkauf | Karte 80828

Frage

Ihre Firma bestellt bei einem Lieferanten Ware die dringend benötigt wird. Um eine Lieferverzögerung möglichst auszuschließen, wird eine Konventionalstrafe vereinbart. Welche der folgenden Aussagen trifft auf eine Konventionalstrafe zu? 1. Die Konventionalstrafe ist eine im HGB der Höhe nach festgelegte Strafe für verspätete Lieferung. 2. Die Konventionalstrafe kann nur dann gefordert werden, wenn durch die verspätete Lieferung ein Schaden entstanden ist. 3. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe ist rechtlich nicht zu lässig. 4. Bei Selbstinverzugsetzung kann die Konventionalstrafe nicht gefordert werden. 5. Die Konventionalstrafe wegen verspäteter Lieferung kann gefordert werden, wenn sie im Kaufvertrag vereinbart ist.

Antwort

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