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PE Nr. 2 | Karte 89915

Frage

Meist steht schon auf der Anfrage um eine Kostengutsprache, ob der Eintritt regulär oder notfallmässig war. Im KVG Art. 41 Abs. 3 ist geregelt, dass jede Person welche in der Schweiz grundversichert ist, bei Notfällen in ein ausserkantonales Spital gehen kann. Natürlich nur wenn der Transport in den Wohnkanton aus medizinischen Gründen nicht möglich ist z.B. Herzinfarkt. Bei einem Wahleintritt handelt es sich um einen ausserkantonalen Spitalaufenthalt. Da dieser nicht unbedingt in diesem gewählten Kanton ausgeführt werden müsste, da im Heimkanton dieselbe Behandlung angeboten wird.

Antwort

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