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PE Nr. 2 | Karte 89917

Frage

Wenn ein ausserkantonaler Spitalaufenthalt vorliegt, muss der Kantonsarzt (Arzt welcher jeden Fall beurteilt und abklärt ob die Behandlung in einem anderen Kanton berechtigt ist oder ob diese auch hätte im Wohnkanton stattfinden können.) ein Gutsprache erstellen. Diese trifft meist ca. 2-3 Wochen nach der Abgabe der Kostengutsprache beim Versicherer ein. Wird die Kostengutsprache vom Kanton abgegeben heisst es, dass der Kanton die ausserkantonalen Mehrkosten zum normalen Aufenthalt in Standortspital des Versicherten übernimmt. Bei einer Ablehnung gilt die Hospitalisation als Wahlbehandlung. Ob Annahme oder Ablehnung es muss eine Notiz im Syrius erfasst werden.

Antwort

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