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Veräusserungsverträge Kaufvertrag Art. 184-236 OR Tausch Art. 237-238 OR Schenkung Art. 239-252 OR
Abgrenzung zu anderen Verträgen Qualifikation des Kaufvertrages
Begriff Kauf Art. 184 Abs. 1 OR Der Kaufgegenstand wird durch den Kaufvertrag nicht übertragen! Der Vertrag begründet lediglich die Verpflichtung (Art. 184 Abs. 1, ARt. 216 Abs. 1 OR) Für die Übertragung braucht es ein Verfügungsgeschäft.
Übertragung des Kaufgegenstandes
Kaufgegenstand
Ort der Übergabe
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