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Frage

Personenschaden eines Bauleiters mit Folgeschaden Infolge einer Unachtsamkeit eines selbständigen Gärtners wird der Bauleiter einer Baufirma verletzt. Als Folge der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit de Bauleiters kann die Baufirma bei einem Bauvorhaben den vereinbarten Termin nicht einhalten und muss dafür gegenüber dem Auftraggeber Schadenersatz leisten. Der Gärtner hat schuldhaft, jedoch nicht grobfahrlässig gehandelt. 1. Haftet der Gärtner für die gegenüber der Baufirma geltend gemachte Vermögenseinbusse wegen Terminüberschreitung? 2. Besteht über die BH des Gärtners - ungeachtet der Haftungsfrage - Deckung für die von der Baufirma geltend gemachte Vermögenseinbusse?

Antwort

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