Versicherungsrecht Kapitel 6 | Karte 208162
Frage
Versicherungsrecht Kapitel 6 Eintritt des versicherten Ereignisses Wenn das Ereignis eintritt, muss der VN über jene Tatsachen Auskunft geben, die er kennt. Muss er auch über jene Auskunft geben, die er hätte kennen müssen?
Antwort
Mit folgendem Lernsystem weiterlernen:
(Zufall und Fokus nur mit Abo)