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Simulatiuonsprüfung 2022 | Karte 268977

Frage

Nina Notter arbeitet seit Januar 20XX als Yogalehrerin bei der Yogaschule Sonnengruss GmbH. Ihr monatlicher Lohn beträgt CHF 5'000.- brutto. Im Einzelarbeitsvertrag wurde vereinbart, dass ein 13. Monatslohn jeweils im Dezember bezahlt wird. Nina Notter hat am 15. August des selben Jahres das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt. Am 15. September teilt Nina Notter der Arbeitgeberin mit, dass sie im zweiten Monat schwanger ist. Geben Sie an, ob die folgenden Aussagen richtig oder falsch sind. Kreuzen Sie das jeweils entsprechende Feld an. Nina Notter hat einen anteilsmässigen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Die Kündigungsfrist beginnt am 16. August 20XX. Im Einzelarbeitsvertrag kann für das erste Dienstjahr eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart werden. Im konkreten Fall beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist einen Monat. Da die Arbeitnehmerin gekündigt hat, schuldet die Arbeitgeberin keinen 13. Monatslohn. Die von Nina Notter mündlich ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Der Umstand, dass Nina Notter Schwanger ist, hat keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist. Im Gegensatz zu einer Gratifikation bildet ein vertraglich vereinbarter 13. Monatslohn, einen zwingend zu bezahlenden Lohnbestandteil.

Antwort

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