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Frage

Fälligkeit der internen Schuldübernahme Vor Fälligkeit kann der S vom Dritten nicht verlangen, dass dieser den G befriedigt; jedoch steht es ihm zu, sofern der Dritte auch die externe Schuldübernahme nicht abschliesst, Sicherheiten zu verlangen (Art. 175 Abs. 3)

Antwort

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